SG Münster 25. Kammer – 17.11.2021 – S 25 SB 314/20
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
SG Münster 25. Kammer – 17.11.2021 – S 25 SB 314/20
Einordnung: positiv – SG
Atypischer Autismus; trotz körperlich möglicher 200 m hielt das Gericht dauerhafte Rollstuhlführung im
innerstädtischen Verkehr wegen nahezu täglicher unkontrollierter Verhaltenswechsel für notwendig.
Entscheidungstext
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 verurteilt, für die Klägerin das Merkzeichen aG
festzustellen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung).
Die 2001 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung in Gestalt einer globalen
Entwicklungsstörung bei atypischem Autismus und Partialepilepsie mit Kleinhirnhypoplasie sowie an
Kleinwuchs. Für sie sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, die Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige
Begleitung) und H (Hilflosigkeit) sowie Pflegegrad 4 festgestellt.
Im Oktober 2019 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens aG. Nach Auswertung
psychiatrischer und pädiatrischer Befundberichte sowie von Pflege- und Betreuungsgutachten lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2020 den Antrag mit der Begründung ab, dass keine
Vergleichbarkeit mit den gesetzlich normierten Regelbeispielen bestünde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Auf Grund ihrer psychischen
Einschränkungen verweigere sie mehrmals täglich die Fortbewegung, werfe sich auf den Boden und
sei nur unter großem körperlichen Einsatz ihrer Begleitperson dazu zu bringen, wieder aufzustehen.
Um sich auch über kürzere Strecken halbwegs kontinuierlich fortbewegen zu können, sei sie auf einen
Rollstuhl angewiesen; ihre Gehfähigkeit sei daher mit den für das Merkzeichen aG aufgelisteten
Regelbeispielen sehr wohl vergleichbar eingeschränkt. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 23.04.2020 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat im Mai 2020 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie benötige für jeden
Ausflug einen Rollstuhl, da ihre psychische Beeinträchtigung eine adäquate Umsetzung ihres
körperlichen Restleistungsvermögens unmöglich mache. Ferner bestehe jederzeit die Gefahr eines
unmittelbaren Losreißens und einer damit verbundenen Selbst- oder Drittgefährdung. Zu derartigen
Anfällen komme es im Durchschnitt an etwa fünf Tagen pro Woche. Sie sei aus medizinischer Sicht
auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2020 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 zu verurteilen, ihr das Merkzeichen aG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
Klage abzuweisen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Hauses X. und des T. D.
Auf den Inhalt dieser Berichte wird verwiesen. Ferner das Gericht Beweis erhoben durch Einholung
eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Neurologen Dr. L. Der Sachverständige
bewertet den mobilitätsbezogenen GdB der Klägerin mit 80 und beschreibt die Erforderlichkeit eines
dauerhaften Leitens an der Hand zur Gefahrenabwehr. Es bestehe keine medizinische Notwendigkeit
zur dauerhaften Verwendung eines Rollstuhls. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des
Sachverständigengutachtens Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.11.2021, der Beteiligtenschriftsätze, der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, 56
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie zudem begründet. Der
Bescheid vom 20.02.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2020 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Denn die Klägerin hat einen
Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens aG.
Gemäß § 152 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) treffen die zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich aus § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Nach
Satz 2 liegt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, wenn sich die
schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen
insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und
Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die
Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (S. 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen,
Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich
beeinträchtigen (S. 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach
versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren
Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten
Beeinträchtigung gleichkommt (S. 5).
In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift werden folgende Beispiele genannt, bei denen die
Voraussetzungen erfüllt sein können (BT-Drucks. 18/9522, S. 318):
- zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der
Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich
ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS),
Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung) - Funktionsverlust beider
Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne
Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei
Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten) - schwerste Einschränkung der
Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA IV) - schwerste
Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV) - Krankheiten der
Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades -
schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und
fortschreitendem Kräfteverfall)
Wie sich aus der Begründung zum Bundesteilhabegesetz (a.a.O., S. 317) ergibt, sind nicht die
vorliegenden Diagnosen maßgeblich. Es soll ausschließlich darauf ankommen, ob die Auswirkungen
einer Gesundheitsstörung in Wechselwirkung mit vorhandenen Barrieren im Einzelfall zu
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und somit zu einer Behinderung führen.
Das bedeutet, dass sich das Vorliegen mobilitätsbezogener Einschränkungen ausschließlich nach den
tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilt und es nicht darauf ankommen kann, ob
bestimmte orthopädische Einschränkungen vorliegen. Auch neurologisch-psychiatrische
Erkrankungen können grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen. Der
Gesetzestext nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Störungen neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen (§ 229 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Allerdings reichen Auswirkungen auf das
Gehvermögen nicht aus. Die Mobilitätsstörungen sind nach § 229 Abs. 3 S. 5 SGB IX nur dann als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter Absatz 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (LSG
Hamburg, Urteil vom 14.05.2019 – L 3 SB 22/17). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings
auch, dass in Anbetracht des knappen Parkraums weiterhin eine restriktive Auslegung geboten ist. So
soll sichergestellt werden, dass behinderte Menschen mit den beschriebenen Einschränkungen die
Erleichterung auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.
Maßgeblich sind die Anstrengungen, die für die Bewältigung auch kürzerer Wegstrecken aufgewendet
werden müssen. Gradmesser hierfür können Schmerzen bzw. das Erschöpfungsbild sein, welches
sich u.a. durch Pausen und den Umständen, unter denen der behinderte Mensch seinen Weg
fortsetzt, ableiten lassen (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R und B 9a SB 5/05 R). Die
Anstrengungen müssen dauerhaft vorliegen. Bei Einschränkungen auf Grund von psychiatrischen
Erkrankungen oder einer Hirnleistungsschwäche ist jedoch häufig das körperliche Gehvermögen nicht
maßgeblich beeinträchtigt, sondern die Steuerungsfähigkeit in Bezug auf Koordination,
Orientierungsfähigkeit und Gefahrenerkennung. Derartige Behinderungen können dazu führen, dass
bei einem grundsätzlich intakten Gehvermögen auch kürzere Wegstrecken nicht zielgerichtet bewältigt
werden können, z.B. weil Weglauftendenzen bestehen oder unvermittelte Bewegungen bzw. Anfälle zu
Eigen- und Fremdgefährdung führen können. Auch derartige Störungen vermögen nach dem
Gesetzeswortlaut grundsätzlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu begründen. Der
umfassende Behindertenbegriff i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX gebietet im Lichte des
verfassungsrechtlichen und des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG); Art 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung
aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen (BSG v. 11.08 2015 - B 9 SB 1/14 R
zum Merkzeichen G). Allerdings müssen die Anstrengungen auf einem vergleichbaren Niveau sein,
wie es bei Gehbehinderten mit körperlichen Einschränkungen der Fall ist (LSG Hamburg, a.a.O.). Das
bedeutet, dass die sich aus einer geistigen Behinderung bzw. Hirnleistungsschwäche ergebenden
Einschränkungen für die Mobilität im Hinblick auf die Orientierung und die Fähigkeit, zielgerichtete
Wege zu gehen, für sich genommen ebenso wenig ausreichen, wie eine verminderte Gehfähigkeit auf
Grund von orthopädischen Beschwerden. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die
von der Intensität einer Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken entspricht. Das ist nach
höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn auf Grund der
erheblichen Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter eine verantwortungsbewusste Begleitperson
den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur
noch im Rollstuhl befördern würde (BSG, Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94; LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 25.08.2005 - L 7 SB 176/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - L
SB 257/13).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem
Sachverständigengutachten von Dr. L. und den in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2021
gewonnen Eindrücken.
Die Klägerin ist zunächst nicht in ihrem körperlichen Gehvermögen eingeschränkt. Eine derartige
Einschränkung hat sie weder vorgetragen, noch ist eine solche auf Grund der von ihr im Rahmen der
Begutachtung bei Dr. L. absolvierten Gehstrecke von ca. 200m ersichtlich. Vielmehr beschreibt der
Sachverständige den eigentlichen Bewegungsablauf des Gehens als nur geringfügig beeinträchtigt.
Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.
Die Klägerin muss jedoch zur Überzeugung der Kammer im innerstädtischen Fußgängerverkehr zum
Ausschluss von Eigen- oder Fremdgefährdung dauerhaft im Rollstuhl geführt werden. Die
mobilitätsbezogene Einschränkung muss im Sinne eines Dauerzustandes gegeben sein, einzelne
"Anfälle" reichen nicht aus, ebenso die dauernde Gefahr des Eintretens einer Gehunfähigkeit. Das
BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass eine dauerhafte Einschränkung bestehen muss
und Gefährdungen, wie sie bei zahllosen Behinderungen mit hirnorganischen Anfallsleiden
vorkommen, nicht berücksichtigt werden können und eine Gleichstellung erst in Betracht kommt, wenn
auf Grund der Häufigkeit der Anfälle ständig ein Rollstuhl benutzt werden muss (zuletzt BSG, Urteil
vom 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
der Kammer fest, dass es bei der Klägerin unvermittelt und nahezu täglich zu Anfällen kommt, in deren
Rahmen sie sich ohne Vorwarnung auf den Boden wirft oder losreißt. Dabei entfaltet die Klägerin
mitunter derart erhebliche Kräfte, dass ein Anschnallen im Rollstuhl erforderlich werden kann. Auch
der Sachverständige Dr. L. hat ausgeführt, dass ohne die Führung an der Hand ein unvermitteltes
Gehen auf die Straße zu befürchten sei. Angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung
seitens der Kammer wahrgenommen, unvermittelt auftretenden unkontrollierten Bewegungsdrangs
der Klägerin besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit von durchschnittlich fünf Anfallstagen pro Woche
in Zweifel zu ziehen. Ein vergleichbarer Unruhezustand ist auch im Rahmen der Begutachtung
aufgetreten und wird von Dr. L. wie folgt beschrieben: „Die Klägerin wirkte darauf (…) angespannt,
aufgebracht, bewegte sich heftig mit dem Oberkörper vor und zurück im Stuhl, sodass der Stuhl dabei
weiter nach hinten rückte und nur durch ein beherztes Eingreifen des Pflegevaters ein Schlagen des
Hinterkopfes an das Regal vermieden werden konnte.“ Nachdem die Klägerin von ihren Pflegeeltern
beruhigt werden konnte, war die Bewältigung einer 200m langen Wegstrecke von der Praxis des
Sachverständigen bis zum Parkplatz an der Hand der Pflegemutter ohne weitere Vorkommnisse
möglich. Infolge dieser abrupten und unvorhersehbaren Verhaltenswechsel erachtet die Kammer die
dauerhafte Führung der Klägerin im Rollstuhl innerhalb des innerstädtischen Verkehrs als notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klägerin mit ihrem Begehren obsiegt, hat der
Beklagte ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.